COVID-19-Präventionskonzept des FC Brauerei Egg zur Wiederaufnahme des Trainings- und Spielbetriebes in Vorarlberg. Stand 01.07.2021


Schreiben für Eltern und Trainer

Schreiben für Gästemannschaft

Schreiben für Kabinen


1. Informationen zu COVID-19

Aufgrund der sich ständig verändernden wissenschaftlichen Grundlagen und Erkenntnisse wird für weiterführende Informationen zu COVID-19 auf die Ausführungen der nachstehenden Quellen verwiesen:

  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (kurz BMSGPK) über sozialministerium.at
  • AGES über ages.at
  • Robert Koch-Institut über rki.de

2. Allgemeine Präventionsmaßnahmen

2.1 Verhaltensregeln

Die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen zum persönlichen Schutz, sowie zum Schutz von anderen Personen vor der Ansteckung mit Erregern respiratorischer Infektionen sind eine gute Händehygiene, korrekte Hustenetikette und das Einhalten eines Mindestabstandes (2 Meter) gegenüber Personen. Diese Maßnahmen gelten generell auch während der Grippesaison.

  • Regelmäßiges Händewaschen ist wichtig, insbesondere
    • Händewaschen für mindestens 30 Sekunden.
    • vor und nach Zubereitung von Lebensmitteln.
    • vor dem Essen.
    • nach Benutzung der Toilette und
    • immer dann, wenn die Hände verunreinigt sind.
  • Die Durchführung der Händehygiene mit warmem Wasser und Seife ist notwendig, wenn die Hände sichtbar verunreinigt sind (mindestens 30 Sek. Waschen empfohlen).
  • Sofern die Hände nicht sichtbar verunreinigt sind, sollten regelmäßig Händedesinfektionsmittel angewendet werden.
  • Es ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 2 Metern gegenüber Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einzuhalten.
  • Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (bspw. Einkauf) und in allen öffentlichen Verkehrsmitteln ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen bzw. ab dem Alter von 14 Jahren eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske / im Folgenden auch als Schutzvorrichtung bezeichnet) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske
  • Folgendes ist u.a. beim Tragen der Schutzvorrichtung zu beachten:
    • Mund und Nase sollen vollständig bedeckt sein.
    • Während dem Tragen MNS nicht berühren.
    • Nach der Verwendung nur die seitlichen Bänder zum Abnehmen berühren.
  • Beim Husten oder Niesen Mund und Nase mit gebeugtem Ellbogen oder einem Taschentuch bedecken und sofort entsorgen.
  • Mit den Fingern nicht ins Gesicht greifen.

3. Präventionsmaßnahmen zur Wiederaufnahme des Trainings- und Spielbetriebes

Die Verantwortung zur Umsetzung dieses Präventionskonzeptes liegt beim Betreiber der Sportstätte bzw. beim jeweiligen Verein.

 

Es ist ein COVID-19 Beauftragter zu bestellen. Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

 

Zur Fortführung des Trainings- und Spielbetriebes sind zumindest nachstehende Präventionsmaßnahmen zu treffen.

3.1 Informations-/Aufklärungspflicht / Schulung

Sämtliche SpielerInnen bzw. deren gesetzlicher Vertreter, BetreuerInnen und TrainerInnen müssen vom Verein über die Inhalte dieses Präventionskonzeptes aufgeklärt werden. Insbesondere sind nachstehende Bereiche abzudecken:

  • Verhaltensregeln auf und abseits des Spielfeldes
  • Verhaltensregeln in hygienischer Hinsicht
  • Regeln zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
  • Schulung in Bezug auf Hygienemaßnahmen
  • Schulung in Bezug auf die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests
3.2 Sicherstellung der Gesundheit der SpielerInnen, BetreuerInnen, TrainerInnen

Der Trainings- und Spielbetrieb ist sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumlichkeiten (Sporthalle udgl.) erlaubt.

Für die Sportausübung gilt nachfolgendes:

  • Im Freien
    • Sportausübung ist in sportartüblicher Mannschaftsgröße möglich.
    • Vollkontakttraining ist erlaubt.
    • Vorweisen eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr („Eintrittstest“) ist notwendig.
  • In geschlossenen Räumlichkeiten
    • Sportausübung ist in sportartüblicher Mannschaftsgröße möglich.
    • Vollkontakttraining ist erlaubt.
    • Vorweisen eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr („Eintrittstest“) erforderlich (Siehe dazu in lit. c.).
    • Registrierungspflicht erforderlich, wenn die Aufenthaltsdauer auf der Sportstätte länger als 15 min beträgt (Siehe in Punkt 4.1).
  • Es dürfen nur Personen die Sportstätte betreten, die einen Eintrittstest vorweisen. Dabei ist für Personen ab dem 12. Geburtstag folgendes zu beachten:
    • Antigentest zur Eigenanwendung mit digitaler Lösung: 24h gültig
    • Nachweis eines Antigentests von einer befugten Stelle: 48h gültig
    • Nachweis eines PCR Tests von einer befugten Stelle: 72 h gültig
    • Ausnahmsweise einen Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht vor Ort – einmalig gültig
    • Schultests werden anerkannt: 48 h gültig

Ausgenommen davon sind:

  • bereits geimpfte Personen
    • Ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wenn diese nicht länger als 90 Tage zurückliegt.
    • Bei einer Zweitimpfung, wenn diese nicht länger als 270 Tage zurückliegt.
    • Bei Impfstoffen mit nur einer vorgesehenen Impfung, ab dem 22. Tag nach der Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
    • Bei einer Impfung, wenn mind. 21 Tage davor ein positiver PCR -Test oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag und die Impfung darf hier nicht länger als 270 Tage zurückliegen.
  • Genesene (Nachweis einer Infektion in Form eines Absonderungsbescheides nicht älter als 180 Tage oder eines Antikörpernachweises, der nicht älter als 90 Tage ist, oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion)

4. Vorkehrungen bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion

4.1 Erhebung von Kontakten (Contact Tracing)

Die Vereine oder Betreiber von Sportstätten haben sicherzustellen, dass von Personen, welche sich länger als 15 min am betreffenden Ort aufhalten, folgende Daten erhoben werden:

  • Vor-, und Familienname
  • Telefonnummer oder E-Mail-Adresse

Diese Daten sind vom Verein oder Betreiber der Sportstätte, mit dem Datum und der Uhrzeit des Betretens der Sportstätte zu versehen, damit der Bezirksverwaltungsbehörde die Daten auf Verlangen vorgelegt werden können. Dies hat unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften zu geschehen, die Personen werden vorab konkret über die Datenverarbeitung informiert. Die Daten sind längstens 28 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Erhebung, aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

Für Zusammenkünfte im Freien besteht die Registrierungspflicht bei mehr als 100 Zuschauern.

4.2 Umgang mit möglichen Infektionen bzgl. SARS-CoV-2

Bei Krankheitssymptomen jeglicher Art ist für die betroffenen Personen kein Trainingsbetrieb gestattet bzw. ist ein ggf. laufender Trainingsbetrieb sofort einzustellen. Die betroffene Person muss

  • die Sportstätte umgehend verlassen,
  • die zuständige Gesundheitsbehörde informieren (Gesundheitshotline 1450),
  • deren Anweisung strikt befolgen und
  • der Vereinsführung bzw. dem Trainer von diesen Anweisungen berichten.

Tritt ein Verdachtsfall außerhalb des Trainings/Spiels auf, ist die Gesundheitsbehörde sowie die Vereinsführung bzw. der Trainer darüber zu informieren. Ist ein bestätigter Fall aufgetreten, hat der Verein, sobald er Kenntnis davon erlangt, die Gesundheitsbehörde zu informieren.

5. Hygiene und Reinigungsplan

  • Unvermeidbar mit den Händen zu berührende Gegenstände und Kontaktflächen (Türklinken, usw.) sollen zumindest einmal täglich desinfiziert werden.
  • Eine Grundreinigung der Gemeinschaftsräume/Umkleidekabinen soll mindestens einmal pro Woche sichergestellt werden.
  • In den sanitären Anlagen ist darauf zu achten, dass bei der Nutzung der Mindestabstand von 2m eingehalten werden kann (z.B. durch Anbringen von Bodenmarkierungen oder Absperren von Bereichen) und stets eine FFP2-Maske getragen wird.

6. Präventionsmaßnahmen beim Training

Die Betreiber der Sportstätte oder die Vereine sind für die Umsetzung organisatorischer und hygienischer Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos von Personen im Fußballumfeld verantwortlich.

6.1 Allgemeine Maßnahmen
  • Eingangskontrollen regeln den Zugang zur Sportstätte für alle Personen und müssen sicherstellen, dass von Personen die Daten erhoben werden, welche sich länger als 15 min am betreffenden Ort aufhalten (Siehe Punkt 4.1).
  • Umfangreiches Zurverfügungstellen von Händedesinfektionsmitteln (Ständer) am Trainingsgelände (vorzugsweise „handfrei“ zu nutzen).
  • Die auf der Sportstätte zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel für die Handhygiene sind beim Betreten und Verlassen zu nutzen. Dies kann durch korrektes, gründliches Waschen der Hände mit Seife ersetzt werden. Umarmen und Händeschütteln bei der Begrüßung sind zu unterlassen.
  • Zu den Hygienestandards zählt das regelmäßige Händewaschen und -desinfizieren vor und nach dem Training/Spiel. Wenn geniest oder gehustet werden muss, so sollte dies ausschließlich in die Armbeuge und nicht in die Hände erfolgen. Zudem sollte spucken und Nase putzen auf dem Spielfeld vermieden werden.
  • Persönliche Utensilien sollen gekennzeichnet (zB. zuhause gefüllte Trinkflasche, Handtücher, usw.) und auf keinen Fall geteilt werden.
6.2 Geschlossene Räume
  • Der Aufenthalt in geschlossenen Räumen (Umkleidekabinen) soll auf ein Minimum reduziert werden.
  • Regelmäßige Reinigung mit handelsüblichen Reinigungsmitteln am Ende des Trainingstages.
  • Auf gute Durchlüftung der Räumlichkeiten achten.
  • Türen von Kabinen, Räumen und Zimmern sollten insgesamt möglichst offenbleiben, damit keine Türgriffe benutzt werden müssen.
  • Besprechungen mit Gruppen werden bestmöglich nur im Freien durchgeführt.
  • Einzelduschen wird empfohlen. Wenn mehrere Personen einen Duschraum nutzen, sollte dies zeitlich gestaffelt werden
6.3 Trainingsutensilien
  • Es wird empfohlen, dass die SpielerInnen das persönliche Trainingsgewand, Handtücher und Trinkflaschen selbst mitbringen,
  • Sollten Trainingsutensilien vom Verein gewaschen werden, sind benutztes Trainingsgewand, Handtücher, etc. bestenfalls eigenständig in die Waschmaschine zu legen, alternativ können Waschkörbe vor dem Waschraum bereitgestellt werden.
  • Bestenfalls befinden sich die Trainingsutensilien in einem Lagerraum, in dem ausschließlich Utensilien für diese Mannschaft gelagert werden.
6.4 Medizinische Versorgung
  • Die Therapeuten und Ärzte werden angehalten, auf hygienische Standards zu achten.
  • Eine konsequente Handhygiene ist notwendig.
  • Die Räumlichkeiten sind ausreichend zu lüften und vor/nach Behandlungen (insbesondere Untersuchungsliegen) zu reinigen.

7. Trainingseinheiten oder Spiele mit Zuschauern

7.1 Allgemeine Verhaltensregeln für SpielerInnen, BetreuerInnen und TrainerInnen
  • Eingangskontrollen regeln den Zugang zur Sportstätte für alle Personen und müssen sicherstellen, dass von Personen die Daten erhoben werden, welche sich länger als 15 min am betreffenden Ort aufhalten (Siehe Punkt 4.1).
  • Umfangreiches Zurverfügungstellen von Händedesinfektionsmitteln (Ständer) am Trainingsgelände (vorzugsweise „handfrei“ zu nutzen).
  • Die auf der Sportstätte zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel für die Handhygiene sind beim Betreten und Verlassen zu nutzen. Dies kann durch korrektes, gründliches Waschen der Hände mit Seife ersetzt werden. Umarmen und Händeschütteln bei der Begrüßung sind zu unterlassen.
  • Zu den Hygienestandards zählt das regelmäßige Händewaschen und -desinfizieren vor und nach dem Training/Spiel. Wenn geniest oder gehustet werden muss, so sollte dies ausschließlich in die Armbeuge und nicht in die Hände erfolgen. Zudem sollte spucken und Nase putzen auf dem Spielfeld vermieden werden.
  • Persönliche Utensilien sollen gekennzeichnet (zB. zuhause gefüllte Trinkflasche, Handtücher, usw.) und auf keinen Fall geteilt werden.
  • Für Spiele gelten folgende zusätzliche Verhaltensregeln:
    • Auf einen Handschlag der beiden Teams vor und nach dem Spiel wird verzichtet;
    • Das Einlaufen erfolgt zeitlich getrennt zwischen den Mannschaften und dem Schiedsrichterteam. Die Teams stellen sich nicht wie gewohnt zur Begrüßung der Mannschaften auf. Die Formationen sind direkt einzunehmen und das Spiel ist vom Schiedsrichter zu starten.
 7.2 Für Zuschauer

Es ist ein Eintrittstest, der Impfnachweis oder ein Genesungsnachweis (Siehe Punkt 3.2 lit. c) vorzulegen und es besteht eine Registrierungspflicht im Freien bei mehr als 100 Personen, wenn die Aufenthaltsdauer länger als 15 Minuten beträgt (Siehe Punkt 4.1).

7.3 Anzeigepflicht

Für alle Veranstaltungen (dazu zählt auch jede Trainingseinheit vor Publikum) gilt eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Zuschaueranzahl mehr als 100 Personen umfasst. Diese Anzeige ist spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung an die Behörde zu übermitteln. Einer Vorlage eines Präventionskonzeptes bedarf es in diesem Fall nicht, es ist aber für die Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Zeit, Ort und die Dauer der Zusammenkunft
  • Zweck der Zusammenkunft und die voraussichtliche Teilnehmeranzahl
7.4 Bewilligungspflicht

Bei einer Zuschaueranzahl von mehr als 500 Personen ist eine Bewilligung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Der Behörde steht sodann eine 2wöchige Entscheidungsfrist zu. In diesem Fall ist eine Anzeige selbstverständlich nicht erforderlich.

Das Ansuchen um Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Zeit, Ort und die Dauer der Zusammenkunft
  • Zweck der Zusammenkunft und die voraussichtliche Teilnehmeranzahl

Der zuständigen Behörde ist ein Präventionskonzept vorzulegen.

7.5 Mehrere zeitgleiche Veranstaltungen

An einem Ort dürfen mehrere Veranstaltungen zeitgleich stattfinden, sofern durch räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung eine Durchmischung der Personengruppen ausgeschlossen werden kann.

8. Kantinenbetrieb

Ein Kantinen- und VIP-Klub-Betrieb ist unter Einhaltung folgender Voraussetzungen zulässig:

  • Der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr ist vorzulegen (siehe dazu Punkt 3.2 lit c.)
  • Es besteht eine Registrierungspflicht aller Personen, wenn die Aufenthaltsdauer länger als 15 min beträgt (Siehe dazu Punkt 4.1), es sei denn es werden nur Speisen oder Getränke abgeholt.
  • Erstellung Präventionskonzept und Namhaftmachung eines COVID-19 Beauftragten (bei Öffnung unabhängig von Spiel / Training).

 

9. Steuerung der Besucherströme, Entzerrungsmaßnahmen und Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen

9.1 Steuerung der Besucherströme und Entzerrungsmaßnahmen

Der Betreiber der Sportstätte oder der Verein trifft die notwendigen Maßnahmen, durch Planung von Abläufen sowie Lenkungsmaßnahmen, dass der Zu-, und Abstrom koordiniert wird. Dies wird auch durch Maßnahmen der Entzerrung eventuell in Form von Einbahnsystemen gewährleistet. Durch Bodenmarkierungen und Absperrungen wird sichergestellt, dass Gruppenbildungen vermieden bzw. Vermischungen von Besuchergruppen verhindert werden und eine Kanalisierung von Personenbewegungen sichergestellt wird.

 

9.2 Nutzung sanitärer Einrichtungen

Zur Minimierung des Infektionsrisikos wird ein Hygieneplan und ein Reinigungskonzept für die Sanitärräume erstellt. Zusätzlich wird auch die Verwendung von geeigneten Hygiene- und Reinigungsmitteln festgelegt, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass das Verhältnis zwischen verfügbaren Sanitäreinrichtungen und erwartetem Benutzeraufkommen keine Wartezeiten erwarten lässt, dies wird ua. durch Einbahnsysteme gewährleistet. Personen werden auch im Sanitärbereich auf die Hygieneauflagen hingewiesen und durch Aushänge auf die Nutzung von Desinfektionsgelegenheiten hingewiesen. Die ausreichende Bereitstellung von Seife und Desinfektionsmittel ist gewährleistet. Eine Verwendung derselben Handtücher durch unterschiedliche Personen ist nicht vorgesehen (durch Einmalhandtuchspender bzw. Handtrocknersysteme).